BUNDESVERTRIEBENENGESETZ

 

Was ist das BVFG?

Das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) ist ein zentrales Gesetz der Bundesrepublik Deutschland, das seit 1953 die rechtliche Grundlage für die Anerkennung und Unterstützung von Vertriebenen, Aussiedlern und Spätaussiedlern bildet. Es sichert ihre Rechte und regelt ihren rechtlichen Status in Deutschland – von der Aufnahme bis zur Integration.

Das BVFG dient dazu:

  • die Folgen von Vertreibung, Flucht und Aussiedlung abzumildern,
  • die Aufnahme und Integration der Betroffenen in Deutschland zu fördern,
  • das kulturelle Erbe der Vertriebenen zu bewahren,
  • zur Versöhnung und Aufarbeitung der Geschichte beizutragen.

Das Bundesvertriebenengesetz regelt u. a.:

  • Recht auf Aufnahme in Deutschland
  • Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit
  • Sprachförderung und Integrationshilfen
  • Anspruch auf Gleichstellung mit Einheimischen in sozialen, beruflichen und rechtlichen Fragen
  • Unterstützung kultureller Arbeit zur Pflege der Geschichte und Identität der Vertriebenen

Wichtigkeit für die Arbeit des BdV:

  • Kultur- und Bildungsarbeit (§ 96 BVFG)
  • Förderung von Projekten zur Erinnerungskultur
  • Dokumentation von Flucht und Vertreibung
  • Vermittlung von Zeitzeugen
  • Pflege des Kulturerbes der deutschen Vertriebenen

Das Bundesvertriebenengesetz unterscheidet mehrere Gruppen, die Anspruch auf rechtliche Anerkennung und Unterstützung haben. Grundlage ist stets ein gemeinsames historisches Schicksal: Vertreibung, Flucht oder erzwungene Auswanderung – vor allem aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit.

 

1. Heimatvertriebene (§ 1 BVFG)

Als Heimatvertriebene gelten Personen deutscher Volkszugehörigkeit, die nach dem Zweiten Weltkrieg aus den folgenden Gebieten vertrieben oder zur Flucht gezwungen wurden:

  • ehemals deutsche Ostgebiete (z. B. Ostpreußen, Schlesien, Pommern, Ostbrandenburg)
  • Gebiete außerhalb des Deutschen Reiches, in denen deutsche Minderheiten lebten (z. B. Sudetenland, Rumänien, Ungarn)

Sie verloren infolge von Krieg, Grenzverschiebung und politischen Umbrüchen ihre Heimat – häufig unter Gewaltanwendung oder Zwang.

 

2. Vertriebene

Der Begriff Vertriebene umfasst im BVFG auch deutsche Volkszugehörige, die bereits vor Ende des Zweiten Weltkriegs ihre Heimat verlassen mussten – z. B. durch frühere Umsiedlungen, Kriegsmaßnahmen oder Verfolgung. Er ist also ein übergeordneter Begriff, unter dem auch die Heimatvertriebenen eingeordnet werden können.

 

3. Sowjetzonenflüchtlinge (auch DDR-Flüchtlinge, § 3 BVFG)

Sowjetzonenflüchtlinge sind Personen, die aus der Sowjetischen Besatzungszone oder der späteren DDR in die Bundesrepublik Deutschland geflohen sind – vor allem aus politischen, religiösen oder ideologischen Gründen, oder weil ihnen dort Nachteile drohten.

 

4. (Spät-)Aussiedler (§§ 4–7 BVFG)

Aussiedler sind Deutsche, die nach dem Krieg aus den Staaten Mittel-, Ost- und Südosteuropas sowie aus der Sowjetunion bzw. deren Nachfolgestaaten nach Deutschland kamen. Sie lebten dort teils über Generationen als deutsche Minderheit.

  • Spätaussiedler sind alle, die ab dem 1. Januar 1993 nach Deutschland übersiedelten.
  • Für sie gelten besondere Aufnahme- und Nachweispflichten (v. a. Sprachnachweis, Bekenntnis zur deutschen Nationalität, Verfolgungsnachweis).

 

Gemeinsames historisches Schicksal

  • der Verlust der angestammten Heimat,
  • das Erleben von Diskriminierung, Verfolgung oder Repression,
  • und der oft schwierige Neuanfang in Deutschland.

Der BdV Landesverband NRW macht sich für die Anliegen dieser Menschen stark – im Geist von Anerkennung, Aufarbeitung und Versöhnung.